Homepage der Joseph-Christian-Gemeinschaftsschule Riedlingen

Änderung vom 14.05.2014 bzgl. Namensänderung in der Überschrift und in den §§ 1 sowie die Änderung im Vorstand und in der Verfahrensordnung in den §§ 8 und 9 in roter Schrift.


Satzung des Fördervereins der

Joseph-Christian-Gemeinschaftsschule e. V.


§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Riedlingen eingetragen.


(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Joseph-Christian-Gemeinschaftsschule e. V."

(2) Der Sitz des Vereines ist in 88499 Riedlingen.

(3) Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung der Schuljugend durch die ideele und finanzielle Förderung der Joseph-Christian-Gemeinschaftsschule in 88499 Riedlingen.

a) Förderung der erzieherischen und unterrichtlichen Belange
b) Verbesserung und Ergänzung von schulischen Hilfsmitteln
c) Unterstützung bedürftiger Schüler bei Schulunternehmungen
d) Einbindung der Joseph-Christian-Gemeinschaftsschule in das kulturelle Leben der Stadt
e) Bewusstmachung der Rolle der Schule in der Gesellschaft.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträgen, Spenden und durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.


(4) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 55 ff AO).

Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 1 Absatz 3 genannten steuerbegünstigten Einrichtung des öffentlichen Rechts verwendet.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Bei erfolgter Aufnahme wird die Vereinssatzung ausgehändigt.

(4) Gegen eine etwaige Ablehnung kann der Bewerber auf schriftlichen Antrag die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen.


§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen im Rahmen der satzungsrechltichen Bestimmungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied sollte sich für die Ziele des Vereins einsetzen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, ihre Aufgabe nach besten Kräften und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es den Beitrag länger als sechs Monate nicht entrichtet hat.

(5) Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied und jede juristische Person. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Ankündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Kalenderjahres.

(3) Etwa vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 5 Ausschlussverfahren


(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und diesem dadurch Schaden zufügt. Es muss hierzu vorher der Vorstand angehört werden.

(2) Vereinsschädigend verhält sich insbesondere, wer


a) Vereinsvermögen veruntreut,
b) seinen Beitragsverpflichtungen trotz Zahlungsfähigkeit und zweimaliger schriftlicher Mahnung für mindestens ein Jahr nicht erfüllt.


(3) Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen von ihm dem Verein zugefügten Schaden haftbar.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammung ist das oberste Organ des Vereins.

Ihr Obliegt:
a) die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins,
b) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Beschlussfassung über die Berufung gegen (1) die Ablehnung der Aufnahme oder (2) den Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält,
b) mindestens 3/10 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


(4) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr des darauffolgenden Geschäftsjahres statt. Alle stimmberechtigten Mitglieder werden schriftlich oder öffentlich unter der letzten dem Verein gemeldeten Adresse unter einer Frist von zwei Wochen vorher eingeladen.


§ 8 Der Vorstand


(1) Der Vorsatnd besteht aus:

a) den maximal drei Vorsitzenden,
b) den maximal drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Rechnungsführer,
e) mindestens zwei, maximal bis zu acht Beisitzern
und Kraft des Amtes:
f) dem Schulleiter der Joseph-Christian-Gemeinschaftsschule oder im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter,


(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich Aufgabe der Mitgliederversammlung sind.


(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand in diesem Sinne sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden, wobei jeder einzelne zur Vertretung befugt ist.


§ 9 Verfahrensordnung


(1) Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden sind.

(2) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Vor Eintritt in die Tagesordnung hat einer der Vorsitzenden die Beschlussfähigkeit festzustellen.

Bei Beschlussunfähigkeit hat einer der Voritzenden die jeweilige Sitzung aufzuheben und Zeit und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu bestimmen. Dabei ist er an Form und Frist nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig, sofern in der Einladung darauf hingewiesen ist und zur Sitzung mindestens 24 Stunden vorher eingeladen wird.

(3) Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, für einen Auflösungs-Beschluss eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.

(5) Wahlen des Vorstandes sind geheim und erfolgen mittels Stimmzettel. Die Wahl der Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt in getrennten Wahlgängen.

(6) Als Rechnungsprüfer kann nicht gewählt werden wer Vorstandsmitglied ist.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Es werden jährlich Wahlen abgehalten. Im einen Jahr werden die Vorsitzenden, der Schriftführer und zwei Beisitzer, im darauffolgenden Jahr die stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassier und die weiteren Beisitzer gewählt. Zwei Rechnungsprüfer werden jährlich gewählt.


§ 10 Allgemeine Bestimmungen


(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Beiträge und Spenden werden auf ein Konto des Vereins bei einer örtlichen Bank oder Sparkasse einbezahlt.

(5) Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwekcen zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 11 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12 Die Satzung


Die Änderung der alten Satzung vom 06.03.2013 wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.05.2014 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister, falls dies erforderlich ist, in Kraft.


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